Das Wichtigste im Überblick
- Nach einem Unfall im Ausland gilt meist das Recht des Unfallstaats.
- Innerhalb des EWR können Ansprüche häufig über einen Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland geltend gemacht werden.
- Bleibt innerhalb von drei Monaten eine begründete Reaktion aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Entschädigungsstelle eingeschaltet werden.
- Sichern Sie Beweise, Unterlagen und Fristen frühzeitig: Gerade bei streitiger Haftung oder Personenschäden kann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein.
Ein Unfall im Ausland ist belastend genug. Richtig zäh wird die Lage aber erst, wenn danach die gegnerische Versicherung nicht zahlt, die Regulierung sich hinzieht oder nur ein Bruchteil des Schadens angeboten wird. Viele Unfallopfer geben in dieser Situation zu früh auf, obwohl das europäische Recht für grenzüberschreitende Verkehrsunfälle klare Mechanismen bereithält.
Unsere Kanzlei ist auf die Schadensregulierung im Ausland spezialisiert und arbeitet dabei mit Partnerkanzleien im jeweiligen Unfallland zusammen. Welche Wege offenstehen und worauf es bei Fristen und Nachweisen ankommt, lesen Sie hier.
Warum die Schadensregulierung im Ausland so schwierig ist
Nach einem Auslandsunfall gilt für die Haftung in aller Regel nicht deutsches Recht, sondern das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist. Der gegnerische Versicherer kommuniziert in einer anderen Sprache, prüft nach anderen Maßstäben und arbeitet mit einer eigenen Regulierungspraxis. Schon die Frage, an wen die Ansprüche überhaupt zu richten sind, ist für Laien oft schwer zu beantworten.
Hinzu kommt: Welche Schadenspositionen ersatzfähig sind und wie sie bemessen werden, unterscheidet sich zwischen den Rechtsordnungen erheblich. Das betrifft insbesondere Schmerzensgeld, den Ersatz von Verdienstausfall, Sachverständigenkosten oder die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung. Fremdsprachige Schreiben erschweren die Einordnung zusätzlich; dadurch geraten Verjährungsfristen oder notwendige Reaktionen auf Einwendungen leicht aus dem Blick.
Welches Recht gilt bei einem Unfall im Ausland?
Maßgeblich ist die europäische Rom-II-Verordnung. Nach ihrer Grundregel ist bei außervertraglichen Schuldverhältnissen das Recht des Staates anzuwenden, in dem der unmittelbare Schaden eingetreten ist. Bei einem Verkehrsunfall ist das regelmäßig der Unfallstaat.
Davon gibt es zwei praktisch wichtige Ausnahmen. Haben die am Unfall beteiligten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat, kann das Recht dieses Staates gelten – etwa wenn zwei in Deutschland lebende Autofahrer in Italien zusammenstoßen. Und ist der Fall offensichtlich enger mit einem anderen Staat verbunden, kann auch dessen Recht zur Anwendung kommen. Verfahrensrechtlich bleibt es dagegen bei den Regeln des angerufenen Gerichts. Ein deutsches Gericht wendet also deutsches Prozessrecht an, entscheidet inhaltlich aber gegebenenfalls nach ausländischem Haftungsrecht.
Unabhängig davon sind am Unfallort stets die dortigen Verkehrs- und Verhaltensregeln zu beachten, etwa zur Absicherung der Unfallstelle oder zur Hinzuziehung der Polizei.
Unfall im Ausland: Warum die Versicherung nicht zahlt
Bleibt die Zahlung aus, folgt das meist einem der folgenden Muster:
- Die Haftung wird bestritten oder es wird eine Mithaftung angesetzt, die nach dem Unfallhergang nicht gerechtfertigt erscheint.
- Einzelne Schadenspositionen werden gestrichen oder gekürzt, etwa Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten.
- Die Bearbeitung zieht sich hin, ohne dass eine nachvollziehbare Antwort erteilt wird.
- Der ausländische Versicherer ist schwer erreichbar oder reagiert auf Schreiben nicht.
Verzögerungen haben nicht immer taktische Gründe. Häufig fehlen Unterlagen, es sind Rückfragen beim eigenen Versicherungsnehmer nötig, Dokumente müssen übersetzt oder Rechtsfragen des Unfallstaats geklärt werden. Entscheidend ist deshalb weniger die Frage nach dem Motiv als das eigene Vorgehen: Ansprüche nachvollziehbar beziffern, Nachweise vorlegen, schriftlich nachfassen und die weiteren rechtlichen Schritte prüfen.
EU, EWR oder Drittstaat – wovon der Regulierungsweg abhängt
Welcher Weg offensteht, hängt nicht allein davon ab, dass der Unfall „im Ausland“ passiert ist. Maßgeblich sind vor allem zwei Punkte: wo sich der Unfall ereignet hat und wo das gegnerische Fahrzeug versichert ist und seinen gewöhnlichen Standort hat.
Das System mit Schadensregulierungsbeauftragten und Entschädigungsstelle ist auf den Europäischen Wirtschaftsraum zugeschnitten. Ereignet sich der Unfall in einem Staat des Grüne-Karte-Systems außerhalb des EWR, kann die Entschädigungsstelle unter zusätzlichen Voraussetzungen zuständig sein, insbesondere wenn das gegnerische Fahrzeug im EWR versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat. Bei Unfällen mit Fahrzeugen aus sonstigen Drittstaaten bleibt es dagegen oft bei der Abwicklung im Unfallland.
In diesem Zusammenhang steht auch die Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr, früher als Grüne Karte bezeichnet. Innerhalb des EWR ist sie regelmäßig nicht mehr erforderlich, erleichtert aber die Aufnahme der Versicherungsdaten. Für einzelne Reiseländer wird sie weiterhin verlangt.
Ihre Rechte nach einem Auslandsunfall
Innerhalb des EWR sorgen zwei Instrumente dafür, dass Ansprüche vom Inland aus verfolgt werden können.
Der Schadensregulierungsbeauftragte als Ansprechpartner in Deutschland
Kfz-Haftpflichtversicherer in den Mitglieds- und Vertragsstaaten müssen in den jeweils anderen Staaten einen Schadensregulierungsbeauftragten benennen. Die Grundlage findet sich für Deutschland in § 163 VAG. Erfasst sind Unfälle, die sich in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat als dem Wohnsitzstaat der verletzten Person ereignet haben und durch ein Fahrzeug verursacht wurden, das in einem Mitglied- oder Vertragsstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat.
Den zuständigen Ansprechpartner nennt Ihnen der Zentralruf der Autoversicherer, erreichbar unter 0800 250 260 0 aus Deutschland und unter +49 40 300 330 300 aus dem Ausland. Bei einem Auslandsunfall erhalten Sie dort Angaben zur ausländischen Versicherung und zur zuständigen Regulierungsstelle in Deutschland.
Nach der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs läuft eine Frist von drei Monaten. Sind Haftung und Schadenhöhe unstreitig und beziffert, ist ein begründetes Schadenersatzangebot vorzulegen. Wird die Haftung bestritten oder ist der Schaden noch nicht abschließend festgestellt, genügt eine mit Gründen versehene Antwort. Eine vollständige Dokumentation ist keine formale Voraussetzung für den Fristbeginn, erleichtert die Prüfung aber erheblich.
Die Entschädigungsstelle bei der Verkehrsopferhilfe
Bleibt eine nachvollziehbare Reaktion aus, kommt die Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen in Betracht, die bei der Verkehrsopferhilfe e. V. angesiedelt ist. Die Voraussetzungen regelt § 15 PflVG. Danach können Ansprüche dort geltend gemacht werden, wenn
- der Versicherer oder sein Schadensregulierungsbeauftragter binnen drei Monaten nach Geltendmachung keine mit Gründen versehene Antwort erteilt hat,
- der Versicherer in Deutschland keinen Schadensregulierungsbeauftragten bestellt hat, oder
- das Fahrzeug oder der Versicherer nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden kann.
Voraussetzung ist zudem ein Wohnsitz im Inland. Wichtig ist eine oft übersehene Einschränkung: Ein Antrag ist nicht zulässig, wenn bereits unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet wurden. Vor einer Klage sollte deshalb geprüft werden, welcher Weg im konkreten Fall der sinnvollere ist.
Die Entschädigungsstelle wird innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags tätig. Erteilt der Versicherer oder sein Schadensregulierungsbeauftragter in dieser Zeit doch noch eine begründete Antwort oder legt ein begründetes Angebot vor, schließt sie den Vorgang wieder ab. Andernfalls reguliert sie den Anspruch nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts. Sie ist damit eine Auffanglösung und keine Stelle, die automatisch zahlt.
Davon zu unterscheiden ist der Garantiefonds der Verkehrsopferhilfe. Dieser betrifft Unfälle in Deutschland, etwa durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Fahrzeuge, und folgt eigenen Regeln.
Schritt für Schritt: Was tun, wenn nach dem Auslandsunfall die Versicherung nicht zahlt?
- Unfallstelle sichern und Hilfe leisten: Warnblinkanlage, Warnweste und Warndreieck nach den Regeln des Unfalllandes einsetzen. Bei Verletzungen zuerst den Notruf verständigen und Erste Hilfe leisten.
- Polizei einschalten, wenn es angezeigt ist: Das gilt besonders bei Personenschäden, erheblichem Sachschaden, streitigem Hergang, Unfallflucht oder Verständigungsproblemen. Lassen Sie sich Aktenzeichen und Dienststelle geben. Eine polizeiliche Aufnahme lässt sich nicht in jedem Land und in jeder Konstellation erzwingen.
- Beweise sichern: Fotografieren Sie Unfallstelle, Fahrzeugstellungen, Schäden, Kennzeichen und Länderkennzeichen. Notieren Sie Kontaktdaten von Fahrer, Halter, Versicherer und Zeugen.
- Europäischen Unfallbericht ausfüllen: Das Formular ist europaweit einheitlich aufgebaut und in verschiedenen Sprachen erhältlich. Es dient der Sachverhaltsaufnahme und entscheidet nicht über die Haftung. Unterschreiben Sie nur, wenn Sie den Inhalt vollständig verstanden haben, geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab, vermerken Sie abweichende Darstellungen im Bemerkungsfeld und behalten Sie eine Ausfertigung oder ein Foto.
- Eigene Verträge prüfen: Melden Sie den Unfall Ihrer Kfz-Versicherung. Je nach Vertrag können Kasko, Schutzbrief, Auslands-Schadenschutz, Rechtsschutz-, Unfall- oder Auslandsreisekrankenversicherung eine Rolle spielen. Ob und in welchem Umfang Leistungen bestehen, ergibt sich aus den jeweiligen Bedingungen.
- Ansprüche anmelden: Ermitteln Sie über den Zentralruf den Schadensregulierungsbeauftragten und melden Sie den Schaden schriftlich mit den vorhandenen Unterlagen an.
- Fristen im Blick behalten: Notieren Sie das Datum der Geltendmachung. Bleibt eine begründete Antwort aus, können Sie nachfassen; zwingend ist eine zusätzliche Nachfrist für den Weg zur Entschädigungsstelle nicht.
- Anwaltliche Unterstützung einbeziehen: Sinnvoll ist das insbesondere bei Personenschäden, streitiger Haftung, drohenden Fristen oder ausbleibender Reaktion.
Bewahren Sie sämtliche Belege auf. Ob Mietwagen-, Übernachtungs-, Behandlungs- oder Rücktransportkosten ersetzt werden, richtet sich nach dem anwendbaren Recht sowie nach Ursächlichkeit, Erforderlichkeit und Angemessenheit im Einzelfall. Auch eine Schadensminderungspflicht ist zu beachten.
Wann sich anwaltliche Unterstützung lohnt
Ein überschaubarer Blechschaden lässt sich über den Schadensregulierungsbeauftragten häufig selbst abwickeln. Anders sieht es aus, wenn Personenschäden im Raum stehen, die Haftungsquote streitig ist, kurze ausländische Fristen drohen oder trotz nachvollziehbarer Anspruchsanmeldung keine ausreichende Antwort kommt.
Eine auf Auslandsunfälle spezialisierte Kanzlei ermittelt das anwendbare Recht, prüft Fristen und Verjährung, beziffert die Ansprüche nach den Maßstäben des Unfallstaats und setzt sich mit den Einwendungen der Gegenseite auseinander. Kein deutscher Anwalt beherrscht sämtliche Rechtsordnungen im Detail; genau deshalb binden wir bei Bedarf eine Partnerkanzlei im Unfallland ein. Diese kennt die dortige Praxis, kommuniziert in der Landessprache, beschafft Unterlagen vor Ort und kann, falls erforderlich, im Unfallstaat vertreten.
Zu den Kosten: Besteht eine Rechtsschutzversicherung, lässt sich eine Deckungsanfrage stellen. Ob Kosten übernommen werden, hängt vom Vertrag ab, etwa vom versicherten Bereich, vom räumlichen Geltungsbereich, von Wartezeiten und von einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Über die voraussichtlichen Kosten einer Beauftragung informieren wir vorab transparent.
Klage nach einem Auslandsunfall: geht das auch in Deutschland?
Häufig ja. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache C-463/06 (Odenbreit) entschieden, dass die verletzte Person eine Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer vor dem Gericht ihres Wohnsitzes erheben kann. Umgesetzt wird das heute über Art. 11 und 13 der Brüssel-Ia-Verordnung.
Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht unbegrenzt. Voraussetzung ist insbesondere, dass ein Direktanspruch gegen den Versicherer nach dem maßgeblichen Recht überhaupt zulässig ist und dass der Versicherer in einem Mitgliedstaat ansässig ist. Für Klagen gegen Fahrer oder Halter gilt der besondere Gerichtsstand nicht ohne Weiteres; hier kann eine Klage im Ausland erforderlich werden. Und auch bei einem deutschen Gerichtsstand kann das Gericht das persönliche Erscheinen anordnen.
Zu beachten ist zudem die Trennung der Ebenen: Das deutsche Gericht verhandelt nach deutschem Prozessrecht, entscheidet inhaltlich aber nach dem anwendbaren Haftungsrecht. Ausländisches Recht muss es dabei von Amts wegen ermitteln, etwa durch Rechtsauskunft oder Sachverständigengutachten. Das kostet Zeit und macht eine sorgfältige Vorbereitung des Vortrags umso wichtiger.
Fazit: Fristen kennen, Nachweise sichern, Wege prüfen
Ein Auslandsunfall ist rechtlich anspruchsvoller als ein Unfall in Deutschland, aber keineswegs aussichtslos. Der Schadensregulierungsbeauftragte schafft einen Ansprechpartner im Inland, die Entschädigungsstelle greift unter den Voraussetzungen des § 15 PflVG als Auffanglösung, und unter den Bedingungen der Brüssel-Ia-Verordnung kommt eine Direktklage am deutschen Wohnsitzgericht in Betracht.
Entscheidend ist, früh zu handeln, Nachweise vollständig zu sichern und die Fristen im Auge zu behalten. Wenn nach einem Unfall im Ausland die Versicherung nicht zahlt, unterstützen wir Sie als Experten für Unfallregulierung im Ausland bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche – gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien im jeweiligen Unfallland.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche nach einem Auslandsunfall geltend zu machen?
Die Verjährungsfristen variieren erheblich zwischen den EU-Ländern. Während in Deutschland die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, kennen andere Länder deutlich kürzere Fristen. Entscheidend ist, dass die Frist meist ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers läuft, nicht ab dem Unfalldatum.
Muss ich die niedrigeren Standards des Unfalllandes akzeptieren?
Nein, nicht automatisch. Als deutscher Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können Sie unter bestimmten Umständen Entschädigung nach deutschen Standards verlangen. Dies gilt insbesondere bei Personenschäden, wenn Sie nach einem Unfall in Deutschland behandelt werden. Bei Sachschäden ist die Rechtslage komplexer, aber auch hier gibt es oft Möglichkeiten, höhere deutsche Standards durchzusetzen.