Behandlungsfehler in der Schweiz

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick

Im Schweizer Rechtssystem basieren Ansprüche nach Behandlungsfehlern sowohl auf vertraglicher als auch auf deliktischer Grundlage. Der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient wird als Auftragsverhältnis nach Art. 398 des Schweizerischen Obligationenrechts eingestuft, wobei der Arzt nicht einen bestimmten Behandlungserfolg, sondern eine sorgfältige Behandlung nach fachlichen Standards schuldet. Eine Besonderheit stellen die kantonalen Unterschiede dar – je nach Kanton können bei öffentlichen Einrichtungen unterschiedliche Haftungsregeln gelten. Seit der Reform des Verjährungsrechts im Jahr 2020 beträgt die absolute Verjährungsfrist für Personenschäden 20 Jahre, was deutlich länger ist als in vielen anderen europäischen Ländern.

Deutsche Patienten, die in der Schweiz einen Behandlungsfehler erleiden, stehen vor besonderen Herausforderungen. Die Kommunikation mit Schweizer Behörden und Versicherungen erfolgt je nach Kanton auf Deutsch, Französisch oder Italienisch und ist von kulturellen Besonderheiten geprägt. Nach dem Lugano-Übereinkommen können Betroffene sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland klagen, wobei in der Regel Schweizer Recht zur Anwendung kommt. Die Beweisführung erfordert meist ein medizinisches Gutachten, das den Schweizer Standards entspricht. Positiv für Patienten: Die Genugtuungsbeträge (vergleichbar mit Schmerzensgeld) fallen in der Schweiz oft höher aus als in Deutschland, und die kantonalen Schlichtungsstellen bieten einen kostengünstigen Weg zur außergerichtlichen Einigung. Gerne beraten wir von Nemesis Sie diesbezüglich im Detail.

Behandlungsfehler in der Schweiz und ihre Relevanz

Behandlungsfehler in der Schweiz stellen für betroffene Patienten eine besondere Herausforderung dar – insbesondere für jene, die als deutsche Staatsbürger medizinische Leistungen in der Schweiz in Anspruch nehmen. Ob bei geplanten Eingriffen in renommierten Schweizer Kliniken, Notfallbehandlungen während eines Urlaubs oder speziellen Therapien im Nachbarland: Kommt es zu einem Behandlungsfehler, sehen sich Betroffene mit einem fremden Rechtssystem konfrontiert.

Die Durchsetzung von Ansprüchen nach Behandlungsfehlern in der Schweiz unterliegt besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen und prozessualen Besonderheiten. Für deutsche Patienten ergeben sich zusätzliche Fragen: Wo muss geklagt werden? Welches Recht findet Anwendung? Wie erfolgt die Kommunikation mit Schweizer Versicherungen und medizinischen Einrichtungen?

Rechtliche Grundlagen bei Behandlungsfehlern in der Schweiz

Das Schweizer Haftungsrecht im medizinischen Kontext

Im Schweizer Recht können Ansprüche nach Behandlungsfehlern sowohl auf vertraglicher als auch auf deliktischer Grundlage geltend gemacht werden. Die vertragliche Haftung basiert auf dem Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient (Art. 398 des Schweizerischen Obligationenrechts – OR). Dieser ist als Auftragsverhältnis konzipiert, wodurch der Arzt nicht einen bestimmten Behandlungserfolg schuldet, sondern eine sorgfältige Behandlung nach fachlichen Standards.

Die deliktische Haftung nach Art. 41 OR kommt insbesondere bei Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern zum Tragen, die dem kantonalen öffentlichen Recht unterliegen. Hier gelten je nach Kanton unterschiedliche Haftungsregeln für die Gesundheitseinrichtungen und ihre Mitarbeiter.

Eine Besonderheit des Schweizer Rechts: Die Kantone können eigene Regeln für die Staatshaftung bei Behandlungsfehlern in öffentlichen Einrichtungen erlassen. Dies führt zu einer komplexen Rechtslage mit 26 unterschiedlichen kantonalen Regelungen, die bei der Geltendmachung von Ansprüchen zu berücksichtigen sind.

Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Patienten, der sowohl den Behandlungsfehler als auch den Schaden und den Kausalzusammenhang nachweisen muss. Das Schweizer Recht kennt jedoch Beweiserleichterungen:

  • Bei groben Behandlungsfehlern kann eine Beweislastumkehr erfolgen
  • Bei Dokumentationsmängeln kann eine Beweislasterleichterung eintreten
  • Bei der Verletzung der Aufklärungspflicht muss der Arzt nachweisen, dass er ordnungsgemäß aufgeklärt hat

Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht

Für deutsche Patienten, die in der Schweiz einen Behandlungsfehler erleiden, stellt sich die Frage der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts. Nach dem Lugano-Übereinkommen können Klagen sowohl am Wohnsitz des Beklagten als auch am Ort der schädigenden Handlung erhoben werden. Damit steht deutschen Patienten grundsätzlich die Möglichkeit offen, entweder in der Schweiz oder in Deutschland zu klagen.

Das anwendbare Recht bestimmt sich nach der Rom I-Verordnung (vertragliche Ansprüche) bzw. der Rom II-Verordnung (deliktische Ansprüche). In der Regel wird bei Behandlungsfehlern das Recht des Staates angewendet, in dem die Behandlung stattgefunden hat – also Schweizer Recht.

Hauptaspekte und Teilbereiche bei Behandlungsfehlern in der Schweiz

Arten von Behandlungsfehlern nach Schweizer Recht

  1. Diagnosefehler: Fehldiagnosen oder verspätete Diagnosen, die zu Gesundheitsschäden führen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass nicht jede falsche Diagnose automatisch einen Behandlungsfehler darstellt, sondern nur solche, die bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten vermieden werden können.
  2. Therapiefehler: Fehler bei der Durchführung von Behandlungen oder Operationen. Hierunter fallen etwa fehlerhafte Operationstechniken, aber auch die Wahl einer nicht indizierten Therapie.
  3. Medikationsfehler: Falsche Medikamente, Dosierungsfehler oder Nichtbeachtung von Kontraindikationen. In der Schweiz werden Medikationsfehler besonders streng beurteilt.
  4. Aufklärungsfehler: Unzureichende Aufklärung über Risiken, Alternativen und Erfolgsaussichten einer Behandlung. Die Anforderungen an die Aufklärung sind in der Schweiz sehr hoch. Das Bundesgericht verlangt eine vollständige Aufklärung über alle wesentlichen Risiken, auch wenn diese selten sind.
  5. Organisationsfehler: Mängel in der Organisation des Behandlungsablaufs, etwa unzureichende Hygiene oder mangelhafte Weiterleitung von Befunden. Für solche Fehler haften oft die Krankenhausträger.

Schadenersatz und Genugtuung nach Schweizer Recht

  1. Vermögensschäden:
    • Heilungskosten (soweit nicht von Versicherungen gedeckt)
    • Erwerbsausfall (auch zukünftiger)
    • Mehraufwand durch Invalidität
    • Haushaltführungsschaden
  2. Genugtuung (vergleichbar mit dem deutschen Schmerzensgeld):
    • Entschädigung für immaterielle Beeinträchtigungen
    • Bemessung nach Schwere der Verletzung, Intensität und Dauer der Schmerzen

Eine Besonderheit des Schweizer Rechts liegt in der separaten Berechnung des Haushaltführungsschadens. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Beeinträchtigung der Fähigkeit, den Haushalt zu führen, einen eigenständigen Schadensposten darstellt.

Die Bemessung der Genugtuung erfolgt nach richterlichem Ermessen unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren wie Art und Schwere der Verletzung, Intensität und Dauer der Schmerzen sowie dem Grad des Verschuldens. Im Vergleich zu Deutschland fallen die Genugtuungsbeträge in der Schweiz oft höher aus.

Verfahrenswege und Instanzen in der Schweiz

  1. Außergerichtliche Einigung:
    • Direkte Verhandlungen mit dem Arzt/Krankenhaus und deren Haftpflichtversicherung
    • Einschaltung der kantonalen Schlichtungsstellen für Patientenangelegenheiten
  2. Zivilrechtliches Verfahren:
    • Zuständig sind je nach Streitwert die Bezirksgerichte oder die kantonalen Gerichte
    • Berufung an die kantonalen Obergerichte
    • Beschwerde an das Bundesgericht als letzte Instanz
  3. Öffentlich-rechtliches Verfahren:
    • Bei Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern gelten besondere Verfahrensvorschriften
    • Zunächst Verwaltungsverfahren, dann Klage vor dem Verwaltungsgericht
    • Beschwerde an das Bundesgericht
  4. Strafrechtliches Verfahren
    • Bei besonders schwerwiegenden Fällen kommt eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung in Betracht
    • Beweissicherung kann für zivilrechtliche Ansprüche nützlich sein

Praktische Tipps für Betroffene von Behandlungsfehlern in der Schweiz

Sofortmaßnahmen nach einem vermuteten Behandlungsfehler

  1. Dokumentation sichern: Fordern Sie umgehend eine vollständige Kopie Ihrer Krankenakte an. Nach Schweizer Recht haben Sie ein uneingeschränktes Einsichtsrecht (Art. 8 Datenschutzgesetz).
  2. Zweitmeinung einholen: Konsultieren Sie einen anderen Arzt, um den Verdacht auf einen Behandlungsfehler medizinisch einschätzen zu lassen. Idealerweise wählen Sie einen Arzt, der mit den Schweizer Behandlungsstandards vertraut ist.
  3. Beweise sichern: Dokumentieren Sie Ihre Beschwerden, machen Sie Fotos von sichtbaren Schäden und führen Sie ein Schmerztagebuch. Diese Dokumentation ist für die spätere Beweisführung wertvoll.
  4. Kontakt mit behandelnder Einrichtung: Sprechen Sie den vermuteten Fehler direkt an. Nach Schweizer Recht besteht eine Aufklärungspflicht bei unerwünschten Behandlungsergebnissen.
  5. Fristen beachten: Notieren Sie sich das Datum des Vorfalls und beachten Sie, dass trotz der verlängerten Verjährungsfrist von 20 Jahren die relative Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens läuft.

Kommunikation mit Schweizer Versicherungen und Behörden

  1. Sprachliche Herausforderungen: Die Korrespondenz mit Schweizer Behörden erfolgt je nach Kanton auf Deutsch, Französisch oder Italienisch. Achten Sie auf präzise Übersetzungen bei fremdsprachiger Korrespondenz.
  2. Kulturelle Unterschiede: Die Schweizer Geschäftskultur ist von Präzision und Formalität geprägt. Halten Sie sich an vereinbarte Termine und Fristen und kommunizieren Sie sachlich.
  3. Versicherungskommunikation: Schweizer Haftpflichtversicherungen arbeiten mit spezialisierten medizinischen Beratern. Lassen Sie sich auf keine vorschnellen Vergleiche ein und prüfen Sie Angebote gründlich.
  4. Kantonale Unterschiede: Beachten Sie, dass je nach Kanton unterschiedliche Behörden zuständig sein können. Die kantonalen Gesundheitsdirektionen können wertvolle Informationen zur Verfügung stellen.
  5. Formale Anforderungen: Achten Sie auf die Einhaltung formaler Anforderungen bei Beschwerden und Anträgen. In der Schweiz können Formfehler schnell zur Ablehnung führen.

Beauftragung von Gutachtern und Experten

Für eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen nach Behandlungsfehlern in der Schweiz ist die Auswahl der richtigen Experten entscheidend:

  1. Medizinische Gutachter: Wählen Sie einen Gutachter mit Erfahrung im Schweizer Gesundheitssystem. Die FMH (Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte) führt eine Liste anerkannter Gutachter.
  2. Rechtsexperten: Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit Expertise im internationalen Medizinrecht und Kenntnissen des Schweizer Rechts. Die Zusammenarbeit mit einer Kanzlei, die sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz tätig ist, kann vorteilhaft sein.
  3. Übersetzungsdienste: Professionelle Übersetzungen medizinischer und juristischer Dokumente sind unerlässlich. Achten Sie auf zertifizierte Übersetzer mit medizinischer Fachkenntnis.
  4. Patientenorganisationen: Die Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz kann wertvolle Unterstützung bieten und verfügt über ein Netzwerk erfahrener Experten.
  5. Medizinische Berater: Für komplexe medizinische Sachverhalte kann die Beauftragung eines medizinischen Beraters sinnvoll sein, der die medizinischen Aspekte für Juristen verständlich aufbereitet.

Erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen nach Behandlungsfehlern in der Schweiz

Die Durchsetzung von Ansprüchen nach Behandlungsfehlern in der Schweiz stellt deutsche Patienten vor besondere Herausforderungen, ist aber mit der richtigen Vorgehensweise durchaus erfolgversprechend. Das Schweizer Recht bietet mit seinen ausgeprägten Patientenrechten, den verlängerten Verjährungsfristen und den vergleichsweise höheren Genugtuungsbeträgen sogar potenzielle Vorteile.

Entscheidend für eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung sind eine sorgfältige Dokumentation, die frühzeitige Einholung medizinischer Zweitmeinungen und die professionelle rechtliche Beratung durch einen mit dem Schweizer Recht vertrauten Experten. Die sprachlichen und kulturellen Besonderheiten bei der Kommunikation mit Schweizer Behörden und Versicherungen sollten nicht unterschätzt werden.

Besonders hervorzuheben ist die Bedeutung der richtigen Wahl des Verfahrenswegs. In vielen Fällen erweist sich die Einschaltung der kantonalen Schlichtungsstellen als effektiver erster Schritt, der oft bereits zu zufriedenstellenden Ergebnissen führt. Auch die außergerichtliche Verhandlung mit den in der Regel professionell agierenden Schweizer Haftpflichtversicherungen bietet gute Aussichten auf eine angemessene Entschädigung.

Häufig gestellte Fragen

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist dies möglich. Nach dem Lugano-Übereinkommen können Sie als deutscher Patient wahlweise am Wohnsitz des Beklagten (Schweiz) oder am Ort der schädigenden Handlung klagen. Allerdings wird in der Regel Schweizer Recht angewendet, selbst wenn in Deutschland geklagt wird. Die Entscheidung, wo zu klagen ist, sollte unter Berücksichtigung prozessualer und praktischer Aspekte getroffen werden.
Die relative Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der haftpflichtigen Person. Bei minderjährigen Patienten beginnt die relative Verjährung erst mit Erreichen der Volljährigkeit.
Die Höhe der Genugtuung (Schmerzensgeld) variiert je nach Schwere der Verletzung, Dauer und Intensität der Schmerzen sowie dem Grad des Verschuldens. Im Vergleich zu Deutschland fallen die Beträge oft höher aus. Die genaue Bemessung erfolgt nach richterlichem Ermessen.
Das Schweizer Recht kennt verschiedene Beweiserleichterungen: Bei groben Behandlungsfehlern kann eine Beweislastumkehr eintreten. Bei Dokumentationsmängeln werden Behauptungen des Patienten über nicht dokumentierte Maßnahmen als wahr unterstellt. Bei Aufklärungsfehlern muss der Arzt beweisen, dass er ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Zudem gelten für den Kausalitätsnachweis unter bestimmten Voraussetzungen erleichterte Anforderungen.
Viele deutsche Rechtsschutzversicherungen übernehmen auch Kosten für die Rechtsverfolgung in der Schweiz, sofern der Versicherungsvertrag eine entsprechende Auslandsdeckung vorsieht. Die Kostenübernahme kann jedoch begrenzt sein und deckt möglicherweise nicht alle anfallenden Kosten. Es empfiehlt sich, vor Beauftragung eines Anwalts die Kostenübernahme mit der Rechtsschutzversicherung zu klären.
Die kantonalen Schlichtungsstellen für Patientenangelegenheiten bieten ein niederschwelliges Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Sie setzen sich aus medizinischen und juristischen Experten zusammen und können unabhängige Gutachten in Auftrag geben. Die Schlichtungsvorschläge sind nicht verbindlich, werden aber häufig von beiden Seiten akzeptiert.
Bei privaten Kliniken basiert die Haftung auf dem Behandlungsvertrag (Art. 398 ff. OR) und folgt den Regeln des Privatrechts. Bei öffentlichen Kliniken gilt hingegen oft kantonales öffentliches Recht mit Staatshaftung. Dies kann Auswirkungen auf den Verfahrensweg (Zivilgericht vs. Verwaltungsgericht), die Haftungsvoraussetzungen und die Beweislastverteilung haben.
In der Schweiz gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Patientenversicherung für Behandlungsfehler. Die Haftung wird durch die Berufshaftpflichtversicherung der Ärzte und Krankenhäuser abgedeckt. Diese Versicherungen sind für die Schadensregulierung zuständig und führen oft eigene Untersuchungen durch. Ihre Entscheidungen können jedoch angefochten werden, wenn sie nicht angemessen erscheinen.
Der Erwerbsausfallschaden wird nach dem Differenzprinzip berechnet: Verglichen wird das hypothetische Einkommen ohne Schädigung mit dem tatsächlichen oder erzielbaren Einkommen nach der Schädigung. Bei der Berechnung werden das Alter, die Ausbildung, die beruflichen Perspektiven und statistische Faktoren berücksichtigt. Die Kapitalisierung erfolgt nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen.
Die Kosten für ein privates medizinisches Gutachten können als Teil des Schadens geltend gemacht werden, wenn das Gutachten zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche notwendig war. Dies gilt insbesondere, wenn das Gutachten zur Klärung der medizinischen Sachfrage beigetragen hat. Im gerichtlichen Verfahren kann das Gericht jedoch ein eigenes Gutachten in Auftrag geben, das dann vorrangig berücksichtigt wird.

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